Streitvermeidung und Schlichtung
Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes auf dem gesamten Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Durch seine betreuende und beratende Funktion hilft der Notar in vielfältiger Weise, Streit von vornherein zu vermeiden oder bereits entstandenen Streit im Wege einer einvernehmlichen Lösung beizulegen.
Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, kann der Notar aufgrund seiner unabhängigen und unparteiischen Stellung sowie seiner Fachkunde als Schiedsrichter einen Streit entscheiden. Durch die Einschaltung eines Notars können meist langwierige und kostenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden werden.
Durch die Einschaltung des Notars als professionellem Berater im Rahmen eines Vertragsschlusses kommen Streitigkeiten unter den verschiedenen Beteiligten eines Vertrages oft gar nicht erst auf. Dies gilt sowohl für die Beratung durch den Notar, die Erstellung von Entwürfen, den eigentlichen Vertragsschluss (Beurkundung) als auch für die Abwicklung (Vollzug) eines Vertrages. In all diesen Phasen ist der Notar, anders als der Rechtsanwalt, den Interessen beider Parteien verpflichtet.
Aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten achtet der Notar auf einen gerechten Interessensausgleich aller Vertragsparteien. Die gesetzlichen Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach dem Beurkundungsgesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geklärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den Gang zum Gericht.
Sowohl aufgrund seiner besonders qualifizierten Ausbildung als auch aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungszwangs verschiedener Vertragstypen erwirbt der Notar in vielen Bereichen ein fundiertes Spezialwissen, das für die sachgerechte Beratung unerlässlich ist. Die Wahrscheinlichkeit späterer Streitigkeiten ist daher bei notariellen Verträgen gering.
Vollstreckungsunterwerfung
Wirksame Mittel, die Inanspruchnahme der Gerichte im Streitfall zu vermeiden, sind Zwangsvollstreckungsunterwerfungen in einer notariellen Urkunde. Gleich einem Gericht kann nämlich der Notar die Voraussetzungen für eine zwangsweise Erfüllung von Verpflichtungen herstellen.
Die Aufnahme der Vollstreckungsunterwerfung in die Urkunde ist vor allem bei Geldansprüchen zweckmäßig, kommt aber auch in anderen Fällen , z.B. wegen Herausgabe bestimmter Gegenstände, in Betracht.
In jedem Fall muss der Anspruch, um den es geht, genau und konkret in der Urkunde bezeichnet sein. Dadurch sowie durch die umfassende Belehrung und Aufklärung des Notars über die Bedeutung und Tragweite der Unterwerfungserklärung wird der Schutz des Schuldners in besonderer Weise gewährleistet.
Der Gläubiger darf mit der Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt. Daneben müssen noch andere Voraussetzungen erfüllt sein.
Vollstreckungstitel sind vor allem Gerichtsurteile und Prozessvergleiche, die nach einem oft langen Gerichtsverfahren festgestellt haben, dass ein Anspruch, z.B. auf Bezahlung des Kaufpreises, besteht. Mit einer notariellen Urkunde, in der sich der Schuldner oder der Eigentümer eines Grundstücks wegen bestimmter Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist das Gerichtsverfahren entbehrlich.
Hat sich z.B. der Käufer einer Immobilie wegen der Bezahlung des Kaufpreises in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so erlangt der Verkäufer damit einen Vollstreckungstitel. Bezahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht, kann der Verkäufer den Kaufpreis im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben, ohne vorher ein langwieriges gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen. Auch der Kostenaufwand ist wesentlich geringer als die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Schiedsverfahren
Zur Vermeidung langer und kostspieliger Gerichtsverfahren werden Schiedsverfahren immer attraktiver. Haben die Parteien die Regelung eines Streits durch ein Schiedsgericht vereinbart, so trifft dieses Entscheidungen, die genauso verbindlich sind wie das gerichtliche Urteil.
Die Lösung eines Streites durch ein Schiedsverfahren setzt zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung voraus, die bereits zusammen mit dem eigentlichen Vertrag abgeschlossen werden sollte.
Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten in einer bestimmten Sache der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu überlassen. Eine Schiedsvereinbarung kann sowohl für einen bereits entstandenen Streit als auch für künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden. Sie kann als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) aufgenommen werden. In jedem Fall sind besondere Formvorschriften zu beachten.
Vereinbaren die Parteien nichts anderes, so besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, wovon jede Partei einen Schiedsrichter auswählt. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.
Die Parteien können aber auch ein anderes Verfahren für die Bestellung vereinbaren. Beispielsweise kann ein Gremium festgelegt werden, welches die Richter im Einzelnen auswählt. Als solches "Gremium" kommt auch die Bundesnotarkammer bzw. die jeweilige regionale Notarkammer in Betracht.
Bei der Auswahl der Schiedsrichter sind die Parteien völlig frei. Für die Verfahrensbeteiligten hat das den Vorteil, dass sie Persönlichkeiten auswählen können, die je nach Sachlage des konkreten Falles aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Qualifikation besonders geeignet sind, eine verbindliche Lösung herbeizuführen.
Der Notar ist als Schiedsrichter besonders geeignet. Seine Fähigkeit, Verhandlungen fair, neutral und sachgerecht zu gestalten, stellt er als Träger eines öffentlichen Amtes und unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien täglich unter Beweis. Durch seine spezialisierte Ausbildung ist er auch in fachlicher Hinsicht Ihr kompetenter Schiedsrichter.
Schlichtungsverfahren
Ob Scheidungsvereinbarung, Erbauseinandersetzung oder notarielle Vermittlung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz: Die Einschaltung des Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu vermeiden, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder aus der Welt zu schaffen.
Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen besonders hervor:
- Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die Beteiligten selbst bestimmen das Ergebnis. Es gibt keine Gewinner oder Verlierer.
- Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht die Verjährung - das bedeutet Zeitgewinn für Verhandlungen.
- Aus der Schlichtungsvereinbarung kann unmittelbar vollstreckt werden - wie aus einem Gerichtsurteil.
- Einigungen vor einer unabhängigen Stelle wie dem Notar sind in der Regel schneller, unbürokratischer und billiger als ein Gerichtsurteil.
Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei bestimmten Streitigkeiten einen Einigungsversuch bei einem Notar oder einer anderen Gütestelle versucht haben muss, bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann. Von dieser Möglichkeit haben als erste Bayern und Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht.
Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlichtungsverfahren, eine sog. Mediation, durchgeführt werden. Der Notar hilft unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formuliert er die Einigung in rechtlich eindeutiger Weise und kümmert sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gesichert.